Die Aussetzung gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.
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Aus Berlin und Brüssel
21-02_Weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Aus Berlin und Brüssel

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17. Februar 2021
Corona-Pandemie
Weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt.